Bauen/Wohnen/Verkehr
Ihre Ansprechpartner
| im Bauverwaltungsamt Herr Wiecher (Tel. 78 30) Herr Remki (Tel. 78 43) Frau Krümpel (Tel. 78 35) Frau Bouwer (Tel. 78 35) |
im Bauamt Herr Westhues (Tel. 78 40) Frau Janning (78 42) Herr Raue (78 41) |
Bebauungspläne
Der Bebauungsplan gem. § 8 Baugesetzbuch (BauGB) enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung eines Baugebietes. Er wird deshalb auch als der "verbindliche" Bauleitplan bezeichnet und als Satzung, d.h. als Ortsrecht beschlossen. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug des Baugesetzbuch (BauGB) erforderliche Maßnahmen.
Flächennutzungspläne
Das Baugesetzbuch (BauGB) sieht als wesentliches Instrumentarium der planungsrechtlichen Steuerung die Bauleitplanung vor. Die Bauleitplanung ist als zweistufiges System ausgestaltet. Der Flächennutzungsplan gem. § 5 BauGB ist der übergeordnete Bauleitplan für die gesamte Gemeinde.Wohnberechtigungsschein (WBS)
Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ermöglicht das Beziehen vergünstigter Wohnungen. Der Antrag kann bei der Gemeinde Wettringen gestellt werden, wenn sich die Wohnung in Wettringen befindet oder wenn ein allgemeiner WBS beantragt werden soll. Der Antrag wird dann von der Gemeinde Wettringen zum Kreis Steinfurt als Bewilligungsbehörde weitergeleitet. Der Antrag kann aber auch direkt beim Wohnungsbauförderungsamt des Kreises Steinfurt, Landrat-Schultz-Straße 1, 49545 Tecklenburg gestellt werden.Attraktive Baugrundstücke in Wettringen
Höchst attraktive Baugrundstücke bietet die Gemeinde Wettringen in dem Baugebiet „Bischoff“ zum Verkauf an. Sie liegen in unverbaubarer Randlage an einem Wasserlauf mitten im Grünen. Trotzdem liegt das Baugebiet zentrumsnah und bietet direkte Wegeverbindungen zum Ortskern.Eine Luftaufnahme des Baugebietes finden Sie hier.
Die Baugrundstücke sind zwischen 500 und 650 qm groß und dienen ausschließlich der Wohnbebauung.
Bauanträge
In der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ist geregelt, welche Bauvorhaben einer Genehmigungspflicht unterliegen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass der Neubau, Umbau und Anbau, die Nutzungsänderung sowie der Abbruch baulicher Anlagen und Einrichtungen einer Baugenehmigung bzw. Abbruchgenehmigung bedürfen. Es sei denn, die Vorhaben sind ausdrücklich genehmigungsfrei (§§ 65, 66 BauO NRW) oder unterliegen der sogenannten Genehmigungsfreistellungsregelung (§ 67 BauO NRW) mit einem gesonderten Verfahren.Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei
Herrn Ludger Wiecher, Bauverwaltungsamt, Tel.-Nr. 78-30, Zimmer-Nr. 3,
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oder
Herrn Roman Raue, Bauamt, Tel.-Nr. 78-41,Zimmer-Nr. 6,
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Weitere Informationen zu Genehmigungsfreistellungen.
Antragsformulare für Bauanträge
Abbruchantrag
Bauantrag
Baubeschreibung
Entwässerungsantrag
Genehmigungsfreistellungsantrag
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