Schlagabraum darf verbrannt werden

schlagabraum_verbrennen
Schlagabraum, der bei der Pflege von Landschaftshecken im Außenbereich anfällt und nicht verwertet werden kann, darf in der Zeit vom 15. Oktober 2011 bis 15. März 2012 verbrannt werden.
Bei der Verbrennung muss sichergestellt werden, dass Gefahren oder erhebliche Belästigungen nicht auftreten. Als Mindestabstände sind einzuhalten:
200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäu­den und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese
nicht in­nerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,
25 m   von Straßen,
10 m   von befestigten Wirtschaftswegen.

Weitere Regelungen, die beim Verbrennen von Schlagabraum zu beachten sind, können der Allgemeinverfügung hierzu entnommen werden.

































© Gemeinde Wettringen 2011

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