Verbrennen/Osterfeuer

Das Verbrennen von Gegenständen gleich welcher Art ist nach dem Landesimmissionsschutzgesetz untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.
Daneben kann das Verbrennen von Gegenständen durch räumlich begrenzte Ordnungsbehördliche Verordnungen (z.B. Landschafts-/Naturschutzverordnungen) verboten sein.

Abfälle dürfen nur in zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen beseitigt werden. Das Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich unzulässig.
Ausnahmen werden im Einzelfall (Verbrennen von Stroh) oder allgemein für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Verbrennen von Schlagabraum) genehmigt.

Bitte setzen Sie sich mit dem Ordungsamt, Tel.: 02557/7833 in Verbindung.


































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