Gewerbemeldungen
Gewerbean-, um- und abmeldungen
Die Gewerbeordnung geht vom Grundsatz der
Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat Zugang zu gewerblicher Tätigkeit. Lediglich
in Ausnahmefällen, wie z.B. bei einigen handwerklichen Tätigkeiten (Meisterbrief)
oder im Gaststättenbereich (Gaststättenerlaubnis), ist die Ausübung des
Gewerbes an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Auch wenn keine besondere Erlaubnis erforderlich ist, muss das Gewerbe beim Ordnungsamt angezeigt werden.
Gewerbeanzeige
Nach der Gewerbeordnung muss eine Gewerbeanzeige beim Ordnungsamt erfolgen, wenn Sie
- eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen (Gewerbeanmeldung)
- einen bereits bestehenden Gewerbebetrieb übernehmen (Gewerbeanmeldung),
- einen Gewerbebetrieb in einen anderen Ort verlegen (Abmeldung beim Ordnungsamt des bisherigen Betriebssitzes; Anmeldung beim Ordnungsamt des neuen Betriebssitzes)
- eine Zweigstelle gründen (Gewerbeanmeldung),
- die Rechtsform wechseln (Gewerbeab/-anmeldung),
- bei einer GbR, KG od. OHG einen neuen Gesellschafter aufnehmen (Gewerbeanmeldung),
- den Betrieb innerhalb der Gemeinde verlegen (Gewerbeummeldung),
- die gewerbliche Tätigkeit auf wesentlich neue Produkte oder
Dienstleistungen ausdehnen oder den Gegenstand der gewerblichen Tätigkeit
wechseln (Gewerbeummeldung)
und - die gewerbliche Tätigkeit beenden (Gewerbeabmeldung).
Die Gewerbeanmeldung ist mit Beginn des Betriebes vorzunehmen. Gewerbeum- bzw. abmeldungen müssen jeweils zum Datum der Änderung/Beendigung erfolgen.
Wer hat anzuzeigen?
Anzeigepflichtig sind alle
Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im "stehenden"
Gewerbe als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob
die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird sowie die
Höhe des erzielten Gewinnes.
Bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n), z.B. dem Geschäftsführer einer GmbH.
Form der Gewerbemeldung
Für die Gewerbemeldungen sind
bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben, die Sie hier öffnen und ausfüllen
können:
Gewerbe-Anmeldung
Beiblatt für weitere gesetzliche Vertreter
Gewerbe-Abmeldung
Gewerbe-Ummeldung
Weitere Informationen für Existenzgründer
Nähere Informationen und Anregungen für
Existenzgründer und Antworten zu speziellen Fragen über Finanzierungshilfen von
Bund und Land, zum Unternehmenskonzept, Einstellung von Arbeitnehmern, soziale
Absicherung, usw. erhalten Sie hier:
- Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen
Sentmaringer Weg 61
48151 Münster
Tel.: 0251/707-0
Fax: 0251/707-325
www.ihk-nordwestfalen.de - Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft Steinfurt mbH
(WEST mbH)
Tecklenburger Straße 8
48565 Steinfurt
Tel.: 02551/69-2700
Fax: 02551/69-2779
www.westmbh.de - Handwerkskammer Münster
Bismarckallee 1
48151 Münster
Tel.: 0251/5203-0
Fax: 0251/5203-106
www.hwk-muenster.de - Kreishandwerkerschaft Steinfurt
Laugestraße 51
48431 Rheine
Tel.: 05971/4003-0
Fax: 05971/4003-900
www.kh-st-waf.de - Go! Gründungsnetzwerk NRW
www.go.nrw.de
gestattung (Schankerlaubnis)
Wer anläßlich von Schützenfesten, Dorffesten oder sonstigen Veranstaltungen alkoholische Getränke außerhalb konzessionierter Räume ausschenkt, benötigt eine vorübergehende Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (Gestattung).
Die Anträge können beim Ordnungsamt formlos gestellt werden. Der Antrag sollte dort spätestens 1 Woche vor der Veranstaltung vorliegen.
gaststättenerlaubnis
Wer selbständig als Einzelunternehmer oder in Form einer juristischen Person
alkoholische Getränke ausschenkt (Schankwirtschaft), muss hierfür eine
Erlaubnis besitzen.
Ein Kiosk, der in Form einer Trinkhalle betrieben wird, ist ebenfalls
erlaubnispflichtig, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und
Stelle abgegeben werden.
Eine bestehende Gaststättenerlaubnis muss erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten genutzt werden sollen. Wechselt der Inhaber einer Gaststätte, muss der neue Inhaber für sich ebenfalls eine Gaststättenerlaubnis beantragen.
Der Antrag für die Gaststättenerlaubnis ist im Ordnungsamt erhältlich.
Auch der nur vorübergehende Betrieb eines Bierstandes ist erlaubnispflichtig (s. Gestattung).
verbrennen/Osterfeuer
Das Verbrennen von Gegenständen gleich welcher Art ist nach dem
Landesimmissionsschutzgesetz untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die
Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.
Daneben kann das Verbrennen von Gegenständen durch räumlich begrenzte
Ordnungsbehördliche Verordnungen (z.B. Landschafts-/Naturschutzverordnungen)
verboten sein.
Abfälle dürfen nur in zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen beseitigt
werden. Das Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich unzulässig.
Ausnahmen werden im Einzelfall (Verbrennen von Stroh) oder allgemein für einen
bestimmten Zeitraum (z.B. Verbrennen von Schlagabraum) genehmigt. Die Regelungen zum Verbrennen von Schlagabraum finden Sie hier.
Bitte setzen Sie sich mit dem Ordungsamt, Tel.: 02557/7833 in Verbindung.