Gewerbe

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Gewerbemeldungen

Gewerbean-, um- und abmeldungen

Die Gewerbeordnung geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat Zugang zu gewerblicher Tätigkeit. Lediglich in Ausnahmefällen, wie z.B. bei einigen handwerklichen Tätigkeiten (Meisterbrief) oder im Gaststättenbereich (Gaststättenerlaubnis), ist die Ausübung des Gewerbes an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Auch wenn keine besondere Erlaubnis erforderlich ist, muss das Gewerbe beim Ordnungsamt angezeigt werden.

 

Gewerbeanzeige

Nach der Gewerbeordnung muss eine Gewerbeanzeige beim Ordnungsamt erfolgen, wenn Sie

  • eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen (Gewerbeanmeldung)
  • einen bereits bestehenden Gewerbebetrieb übernehmen (Gewerbeanmeldung),
  • einen Gewerbebetrieb in einen anderen Ort verlegen (Abmeldung beim Ordnungsamt des bisherigen Betriebssitzes; Anmeldung beim Ordnungsamt des neuen Betriebssitzes)
  • eine Zweigstelle gründen (Gewerbeanmeldung),
  • die Rechtsform wechseln (Gewerbeab/-anmeldung),
  • bei einer GbR, KG od. OHG einen neuen Gesellschafter aufnehmen (Gewerbeanmeldung),
  • den Betrieb innerhalb der Gemeinde verlegen (Gewerbeummeldung),
  • die gewerbliche Tätigkeit auf wesentlich neue Produkte oder Dienstleistungen ausdehnen oder den Gegenstand der gewerblichen Tätigkeit wechseln (Gewerbeummeldung)
    und
  • die gewerbliche Tätigkeit beenden (Gewerbeabmeldung).

Die Gewerbeanmeldung ist mit Beginn des Betriebes vorzunehmen. Gewerbeum- bzw. abmeldungen müssen jeweils zum Datum der Änderung/Beendigung erfolgen.

Wer hat anzuzeigen?
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im "stehenden" Gewerbe als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird sowie die Höhe des erzielten Gewinnes.

Bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n), z.B. dem Geschäftsführer einer GmbH.

Form der Gewerbemeldung
Für die Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben, die Sie hier öffnen und ausfüllen können:

Gewerbe-Anmeldung
Beiblatt für weitere gesetzliche Vertreter
Gewerbe-Ummeldung
Gewerbe-Abmeldung

Weitere Informationen für Existenzgründer
Nähere Informationen und Anregungen für Existenzgründer und Antworten zu speziellen Fragen über Finanzierungshilfen von Bund und Land, zum Unternehmenskonzept, Einstellung von Arbeitnehmern, soziale Absicherung, usw. erhalten Sie hier:

  • Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen
    Sentmaringer Weg 61
    48151 Münster
    Tel.: 0251/707-0
    Fax: 0251/707-325
    www.ihk-nordwestfalen.de
  • Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft Steinfurt mbH
    (WEST mbH)
    Tecklenburger Straße 8
    48565 Steinfurt
    Tel.: 02551/69-2700
    Fax: 02551/69-2779
    www.westmbh.de
  • Handwerkskammer Münster
    Bismarckallee 1
    48151 Münster
    Tel.: 0251/5203-0
    Fax: 0251/5203-106
    www.hwk-muenster.de
  • Kreishandwerkerschaft Steinfurt
    Laugestraße 51
    48431 Rheine
    Tel.: 05971/4003-0
    Fax: 05971/4003-900
    www.kh-st-waf.de





Gestattung (Schankerlaubnis)

Wer anläßlich von Schützenfesten, Dorffesten oder sonstigen Veranstaltungen alkoholische Getränke außerhalb konzessionierter Räume ausschenkt, benötigt eine vorübergehende Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (Gestattung).

Die Anträge können beim Ordnungsamt formlos gestellt werden. Der Antrag sollte dort spätestens 1 Woche vor der Veranstaltung vorliegen.


Gaststättenerlaubnis

Wer selbständig als Einzelunternehmer oder in Form einer juristischen Person alkoholische Getränke ausschenkt (Schankwirtschaft), muss hierfür eine Erlaubnis besitzen.
Ein Kiosk, der in Form einer Trinkhalle betrieben wird, ist ebenfalls erlaubnispflichtig, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden.

Eine bestehende Gaststättenerlaubnis muss erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten genutzt werden sollen. Wechselt der Inhaber einer Gaststätte, muss der neue Inhaber für sich ebenfalls eine Gaststättenerlaubnis beantragen.

Der Antrag für die Gaststättenerlaubnis ist im Ordnungsamt erhältlich.

Auch der nur vorübergehende Betrieb eines Bierstandes ist erlaubnispflichtig (s. Gestattung).


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