Sozialhilfe (SGB XII)

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung


Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII unterteilt sich in „Hilfe zum Lebensunterhalt"  (3. Kapitel SGB XII) und „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ (4. Kapitel SGB XII)

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen.

Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben Personen, die


  • die Altergrenze  erreicht haben

    oder

  • volljährig und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind

    und
  • ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sicherstellen können und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.


Die Grundsicherung wird auf Antrag gewährt. Ob Sie die Voraussetzungen für die Berechtigung erfüllen, werden unsere Mitarbeiter im Einzelfall prüfen.

Für ein persönliches Beratungsgespräch vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin.



Hilfe zum Lebensunterhalt


Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten insbesondere Menschen im erwerbsfähigen Alter, für die vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit möglich ist. Dies sind z.B. Bezieher einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung.

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die

  • ihren Lebensunterhalt nicht durch ihr Einkommen und Vermögen sicherstellen können


und

  • keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) beim Jobcenter haben.
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